Die vorläufige Untersagung der Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern setzt jedenfalls eine hinreichend belegte grobe Pflichtverletzung und ein besonderes Eilbedürfnis voraus. Eine Einigungsstelle zur Änderung einer bestehenden Betriebsvereinbarung ist zudem offensichtlich unzuständig, wenn die ungekündigte Betriebsvereinbarung den betreffenden Regelungsgegenstand bereits abschließend regelt.
In den beiden aktuell vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Verfahren wollte ein Unternehmen, das Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH, zwei Betriebsratsmitgliedern vorläufig die Ausübung ihres Amtes untersagen lassen und außerdem die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Änderung einer bestehenden Vergütungsvereinbarung erreichen. Hintergrund der Auseinandersetzungen ist eine beim Unionhilfswerk geltende Betriebsvereinbarung „Vergütung“. Das Unternehmen beabsichtigt, diese Vereinbarung anzupassen und insbesondere um eine neue Vergütungsgruppe „H Kita“ zu ergänzen. Der Betriebsrat lehnte es jedoch ab, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen.
Daraufhin beantragte das Unionhilfswerk im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat die weitere Ausübung ihres Betriebsratsamtes zu untersagen. Zur Begründung warf das Unternehmen den beiden Betriebsratsmitgliedern unter anderem vor, die Belegschaft wahrheitswidrig über das Ergebnis einer anwaltlichen Beratung des Betriebsrats informiert zu haben. Sie hätten erklärt, der Betriebsrat sei für Verhandlungen über eine Änderung der Betriebsvereinbarung insgesamt nicht zuständig. Nach Auffassung des Unionhilfswerks lag darin eine grobe Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Das Unternehmen sah den Hintergrund dieses Verhaltens darin, dass sich die beiden Betriebsratsmitglieder für den Abschluss eines Entgelttarifvertrags einsetzten.
Das Arbeitsgericht Berlin wies den Antrag mit Beschluss vom 29. Oktober 20261 zurück. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an ausreichenden Tatsachen, die die Annahme einer groben Pflichtverletzung rechtfertigen könnten. Jedenfalls sei auch kein besonderes Eilbedürfnis erkennbar, das eine vorläufige Untersagung der Amtsausübung im Wege einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde. Damit dürfen die beiden betroffenen Betriebsratsmitglieder ihre Ämter weiterhin ausüben. Über einen endgültigen Ausschluss aus dem Betriebsrat war mit der Entscheidung im Eilverfahren nicht zu befinden.
Bereits einen Tag zuvor hatte das Arbeitsgericht Berlin in einem weiteren Verfahren über einen Antrag des Unionhilfswerks auf Einsetzung einer Einigungsstelle entschieden. Diese sollte sich mit der beabsichtigten Anpassung der Betriebsvereinbarung „Vergütung“ befassen.
Auch diesen Antrag wies das Arbeitsgericht Berlin zurück2, da die angerufene Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Die bestehende Betriebsvereinbarung „Vergütung“ sei bislang nicht gekündigt worden und gelte daher unverändert fort. Eine abschließend regelnde Betriebsvereinbarung entfalte während ihrer Geltungsdauer eine Sperrwirkung gegenüber einer Einigungsstelle, die denselben Regelungsgegenstand erneut behandeln solle. Solange die bestehende Vereinbarung ungekündigt fortbestehe, könne eine Einigungsstelle daher nicht mit einer Neuregelung desselben Themenbereichs befasst werden.
Das Arbeitsgericht stellte damit klar, dass die gewünschte Änderung einer bestehenden Vergütungsordnung nicht allein durch die Anrufung einer Einigungsstelle gegen den Willen des Betriebsrats durchgesetzt werden kann, solange eine abschließende und ungekündigte Betriebsvereinbarung den Regelungsgegenstand bereits erfasst.
Bedeutung für die Praxis
Die beiden Entscheidungen verdeutlichen die rechtlichen Grenzen, die Arbeitgebern bei Konflikten mit dem Betriebsrat gesetzt sind. Die vorläufige Untersagung der Amtsausübung stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die betriebsverfassungsrechtliche Stellung gewählter Betriebsratsmitglieder dar. Bloße Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Betriebsrats oder den richtigen Weg zur Gestaltung betrieblicher Vergütungsregelungen reichen hierfür nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen eine grobe Pflichtverletzung rechtfertigen; für eine einstweilige Verfügung bedarf es zudem eines besonderen Eilbedürfnisses. Zugleich unterstreicht die Entscheidung zur Einigungsstelle die Bindungswirkung bestehender Betriebsvereinbarungen. Arbeitgeber können eine abschließend geregelte Angelegenheit während der Geltung einer ungekündigten Betriebsvereinbarung grundsätzlich nicht durch Anrufung der Einigungsstelle neu verhandeln lassen. Für die betriebliche Praxis empfiehlt es sich deshalb, vor der Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens zunächst die Geltung, den Regelungsumfang und gegebenenfalls bestehende Kündigungs- oder Änderungsmöglichkeiten der Betriebsvereinbarung zu prüfen. Die Beschlüsse zeigen insgesamt, dass betriebsverfassungsrechtliche Konflikte über Vergütungsfragen nicht ohne Weiteres durch gerichtliche Eingriffe in die Amtsausübung einzelner Betriebsratsmitglieder oder durch die erzwungene Einsetzung einer Einigungsstelle gelöst werden können.
Arbeitsgericht Berlin, Beschlüsse vom 28. Oktober 2026 – 43 BV 17962/26; sowie vom 29. Oktober 2026 – 36 BVGa 17914/26











