Bei einem Rechtsanwalt, der einem partiellen Vertretungsverbot unterliegt, führt ein Verstoß gegen dieses Vertretungsverbot regelmäßig zum Ausschluss aus der Anwaltschaft, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme als angemessen erscheinen lassen.
Gemäß § 114 a Abs. 3
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