Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe -ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG- enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen
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