Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, ist die Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren für die Einziehungsentscheidung (und die Frage des Abzugsverbots für die getätigten Erwerbsaufwendungen) in rechtlicher Hinsicht ohne Belang. Rechtlich bedeutungslos ist die Genehmigungsfähigkeit zunächst für die Bestimmung des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB.
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