Außerdienstliches Fehlverhalten eines Soldaten

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Punkten seine bisherige Rechtsprechung zur disziplinarischen Ahndung eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Soldaten geändert:

Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür

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