Eine Rechtsgutsverletzung an einer Sache kann nicht nur durch eine Beeinträchtigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbefugnisse – oder die des berechtigten Besitzers – treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen.
In dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe
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