Auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners führt eine massive Überschreitung der Richtgeschwindigkeit zu einer Mithaftung des zu schnell Fahrenden. So hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall nach Klageabweisung in erster Instanz auf die Berufung des Klägers den geltend gemachten Schadenersatz von 40 % des Schadens, insgesamt 3.446,62
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