Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Ausgleichsanspruch des Unfallgegners gegen den haltenden Nichteigentümer (Leasingnehmer) und den Fahrer nach Regulierung der Schadensersatzansprüche des Leasinggebers wegen der Verletzung seines Eigentums an dem Fahrzeug zu befassen: Ein Anspruch der Haftpflichtversicherung auf Innenausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus.
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