Im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Höhe nach den vereinbarten Leasingzahlungen. Der Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit ist kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils1.
Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein2. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB. Auch ein solcher Anspruch ist um die Nutzungsvorteile zu kürzen, die dem Geschädigten in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind3.
Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs – und damit des auf den Schaden anzurechnenden Vorteils – ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat4.
Das Oberlandesgericht Köln hat hingegen im vorliegenden Fall in der Vorinstanz5 seiner Schätzung des während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteils einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt, indem es den Wert der Nutzungen mit dem Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit gleichgesetzt hat.
Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils des OLG Köln entschieden hat, entspricht der im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung anzurechnende Wert der Nutzung eines geleasten Kraftfahrzeugs grundsätzlich den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen6. Der Leasingnehmer erwirbt – anders als ein Käufer – die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug – wie der Leasingnehmer – über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil7.
Dass der objektive Leasingwert, auf den es nach dem Gesagten für die Vorteilsanrechnung ankommt8, im Streitfall geringer gewesen wäre als der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Leasingpreis, macht der Leasingnehmer nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Der vom Oberlandesgericht Köln herangezogene Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit ist nicht zur Bemessung des Nutzungsvorteils geeignet. Der Wertverlust stellt keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspricht nach dem Gesagten auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung.
Ob eine Gleichsetzung des Nutzungsvorteils mit dem Wertverlust rechtsfehlerfrei wäre, wenn es nicht um das Leasing, sondern um den Kauf eines Fahrzeugs ginge, kann dahinstehen. Entsprechende Überlegungen zum Kauf beruhen auf der Prämisse, dass der arglistig getäuschte Käufer ohne die Täuschung ein anderes Fahrzeug erworben, für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt und einen mit der Abnutzung verbundenen Wertverlust erlitten hätte9. Überträgt man diese Überlegung auf das Leasing, dann entspricht der Nutzungsvorteil nicht dem Fahrzeugwertverlust, sondern den ersparten Aufwendungen für das hypothetische Leasing eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs. Da mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass diese Aufwendungen den tatsächlichen Leasingzahlungen entsprochen hätten, ergibt sich auch insoweit ein Nutzungsvorteil in Höhe der Zahlungen.
Ob eine abweichende, dem Fahrzeugkauf entsprechende Bemessung des Nutzungsvorteils dann angezeigt ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt10, kann dahinstehen, da eine solche Vertragsgestaltung im Streitfall ausgeschlossen war.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2022 – VII ZR 285/21
- Fortführung von BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, NJW 2022, 321[↩]
- st. Rspr.; BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 Rn. 65, BGHZ 225, 316; Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 Rn. 38, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.[↩]
- BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 Rn. 64 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 Rn. 38, NJW 2022, 321; jeweils m.w.N.[↩]
- st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 Rn. 39 m.w.N., NJW 2022, 321[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 25.02.2021 – 18 U 138/20[↩]
- BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 Rn. 40 ff., NJW 2022, 321[↩]
- BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 Rn. 44 f., NJW 2022, 321[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 Rn. 47, NJW 2022, 321[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1962 – VIII ZR 12/61, NJW 1962, 1909 7; Urteil vom 31.03.2006 – V ZR 51/05 Rn. 13 a.E., BGHZ 167, 108; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 Rn. 82, BGHZ 225, 316[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20 Rn. 41, 42 a.E., NJW 2022, 321[↩]











