Ein Beamter kann Beihilfe für eine durchgeführte Heilbehandlung grundsätzlich nur für wissenschaftlich allgemein anerkannte Heilbehandlungen verlangen. Die therapeutische Wirksamkeit einer „Orthokin-Therapie“ nach einem Bandscheibenvorfall ist wissenschaftlich nicht anerkannt und es besteht keine begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung. So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden
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