Erfolgt unter Verwendung einer kurz vorher gestohlenen EC-Karte und Eingabe der richtigen PIN-Nummer eine Geldabhebung an einem Geldautomaten, wird davon ausgegangen, dass der Karteninhaber die Nummer auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Um diesen Anschein zu erschüttern, muss der Betroffene konkrete Umstände vortragen. Die Beweislast liegt
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