Nur die Klage des materiell zur Rechtsausübung Berechtigten hemmt die Verjährung, eine nachträgliche Ermächtigung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück.
Rechte auf Minderung und „kleinen“ Schadensersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum werden bei dem nach Werkvertragsrecht zu beurteilenden
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