Die beschnittenen Straßenbäume

Schadensersatz ist zu leisten, wenn Straßenbäume ohne Erlaubnis nicht nur im Rahmen ihres sogenannten Lichtraumprofils beschnitten werden, sondern die Schnittmaßnahmen weitreichender sind und auch große Starkholzäste betreffen. Derartige Schadensersatzansprüche des Bundes kann auch ein Bundesland im Rahmen der sogenannten Auftragsverwaltung

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Baumschau

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zweimal im Jahr – in belaubtem und unbelaubtem Zustand – eine Sichtprüfung der auf seinem Grundstück stehenden Bäume durchzuführen. Diese sog. Baumschau muss dabei durch einen Fachmann durchgeführt werden, der eine Baumschädigung erkennen kann.

Mit dieser

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