Soll eine in Bayern geplante Steganlage Teil eines öffentlichen Weges werden, kann kein Verstoß gegen Bauvorschriften vorliegen, da die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung für sie nicht zur Anwendung kommen. Gegen einen Steg bestehen auch keine Abwehrrechte von Seeanliegern, da es
Artikel lesen
