Die Steganlage am Tegernsee

Soll eine in Bayern geplante Steganlage Teil eines öffentlichen Weges werden, kann kein Verstoß gegen Bauvorschriften vorliegen, da die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung für sie nicht zur Anwendung kommen. Gegen einen Steg bestehen auch keine Abwehrrechte von Seeanliegern, da es

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Solaranlage in der Innenstadt

Im Geltungsbereich einer innerstädtischen Gestaltungssatzung kann eine Solaranlage, soweit sie den Dachfirst überragt, unzulässig sein. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz, das eine überstehende Solaranlage in der Innenstadt von Speyer teilweise wieder beseitigt werden muss.

Der Kläger ist

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