Eine Händlerin von Elektrogeräten hat gegen § 19 Abs. 3 EMVG verstoßen, indem sie die Gebrauchsanweisung nur zum Download bereithielt, ohne den Erwerber des Geräts auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme deutlich hinzuweisen.
§ 19 Abs. 3 EMVG ist eine Marktverhaltensregelung.
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