Eine Händlerin von Elektrogeräten hat gegen § 19 Abs. 3 EMVG verstoßen, indem sie die Gebrauchsanweisung nur zum Download bereithielt, ohne den Erwerber des Geräts auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme deutlich hinzuweisen.
§ 19 Abs. 3 EMVG ist eine Marktverhaltensregelung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die bestimmungsgemäße Nutzung eines Gerätes wesentlich von einer geeigneten Gebrauchsanleitung sowie konkreten Informationen zur Montage, Installation, Wartung oder dem Betrieb des Geräts abhängig. § 9 Abs. 3 EMVG in Verbindung mit § 19 verpflichtet daher den Hersteller, diese Information dem Gerät beizufügen1. Es liegt auf der Hand, dass das Gesetz mit dieser Zweckbestimmung unmittelbar dem Interesse der Verbraucher dient.
Nach § 19 Abs. 3 EMVG, mit dem der nationale Gesetzgeber Art. 18 der RL 2014/30/EU2 und Art. 7 Abs. 7 ebd. umgesetzt hat, ist jedem Gerät eine Betriebsanleitung mit allen zur bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlichen Informationen beizufügen. Die Anleitung muss bei nichtgewerblichen Nutzern deutschsprachig sein. Dem genügte jedenfalls die Handhabung der Beklagten zur Zeit des Testkaufs nicht. Die Beklagte hatte nur eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung auf ihrer Internetseite zum Download bereitgehalten und hierauf am Ende der Artikelbeschreibung mit dem Hinweis „Download Gebrauchsanweisung“ aufmerksam gemacht. Ein Hinweis fand sich hingegen weder in der Bestellbestätigung oder Rechnung noch in sonstigen der Bestellung oder dem Produkt beigelegten Unterlagen.
Das Oberlandesgericht braucht nicht abschließend zu entscheiden, welche Voraussetzungen für ein „Beifügen“ der Gebrauchsanweisung erforderlich sind. Ein „Beifügen“ von Unterlagen zu einer Ware verlangt dem Wortsinn nach jedenfalls, dass Unterlagen und Ware in irgend einer Form so miteinander verbunden werden, dass der Verbraucher sie als zusammengehörig wahrnimmt. Diese Verbindung muss, wenn – wie hier – eine Gebrauchsanweisung beizufügen ist, zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Nutzer das Gerät zur Nutzung ausgehändigt erhält. Das folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 EMVG, der ein Beifügen der Gebrauchsanleitung „zu dem Gerät“ verlangt, als auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die sicherstellen soll, dass der Nutzer das Gerät sachgerecht in Betrieb nimmt. Ein Hinweis auf die Gebrauchsanweisung, die sich nur in der Artikelbeschreibung findet, genügt dem nicht. Die Artikelbeschreibung liest der Verbraucher, bevor er sich für den Erwerb des Geräts entscheidet. Wird ihm das Gerät ausgehändigt, was je nach Lieferzeit erst Wochen später der Fall sein kann, ist ungewiss, inwieweit er die Artikelbeschreibung noch in Erinnerung hat. Keinesfalls kann damit gerechnet werden, dass ihm noch gegenwärtig ist, dass sich am Ende der Artikelbeschreibung ein Download für die Gebrauchsanweisung fand.
Die einmal erfolgte Wettbewerbsverletzung begründet eine Vermutung der Wiederholungsgefahr, die durch die bloße Änderung des Verhaltens – selbst dann, wenn es nunmehr lauter wäre – nicht widerlegt wird.
Da der Anspruch damit schon wegen Verstoßes gegen § 19 Abs. 3 EMVG begründet ist, kommt es auf einen durch Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung3 des Art. 3 Abs. 4 ProdSG begangenen Rechtsbruch nicht an.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juli 2021 – 6 U 17/21
Bildnachweis:
- Bedienungsanleitung: Michael Gaida











