Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 ist die Frage, ob bereits ein Antrag auf Prozesskostenhilfe genügt, um die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG zu wahren, zumindest offen. Es ist bislang nicht entschieden, ob die dort vom Bundesverfassungsgericht
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