Bundesfinanzhof (BFH)

Bedingter Rechtsbehelf

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Rechtsbehelf, der unter einer außerprozessualen Bedingung eingelegt wird, unzulässig. Von einer unzulässigen außerprozessualen Bedingung ist der BFH z.B. ausgegangen, wenn die Klage unter der Bedingung, dass das Finanzamt „trotz der vorgelegten weiteren Unterlagen an seiner Auffassung festhalten sollte“, oder unter der „auflösenden

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