Eine Behauptung bestimmter Tatsachen ohne nähere Erläuterung und ohne Offenbarung der Erkenntnisquellen in einem Behördengutachten („Dienstlich wurde bekannt, dass…“) hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur einen geringen Beweiswert.
Gleichwohl kann solchen Behördenzeugnissen nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden, dieser
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