Der saarländische Verordnungsgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, in der Beihilfeordnung eine abstrakt-generelle Härtefallregelung aufzunehmen. Fehlt es daran, sind die Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unwirksam. So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in den hier vorliegenden Fällen zwei Beamten Recht gegeben, die für Aufwendungen zur Behandlung ihrer Erkrankungen Beihilfe begehrt haben. In
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