Härtefallregelung bei der Beamtenbeihilfe

Der saarländische Verordnungsgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, in der Beihilfeordnung eine abstrakt-generelle Härtefallregelung aufzunehmen. Fehlt es daran, sind die Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unwirksam.

So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in den hier vorliegenden Fällen zwei Beamten Recht gegeben, die

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Beihilfe auch ohne Krankenversicherung?

Eine Re­ge­lung, die die Ge­wäh­rung von Bei­hil­fe an Be­am­te und deren be­rück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge An­ge­hö­ri­ge aus­schlie­ßt, wenn diese nicht kran­ken­ver­si­chert sind, un­ter­liegt dem Vor­be­halt des Ge­set­zes. Der Ge­setz­ge­ber kann zwar der Not­wen­dig­keit einer von ihm zu ver­ant­wor­ten­den Ent­schei­dung grund­sätz­lich auch da­durch Rech­nung

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