Im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgrund des Beitreibungsersuchens künftig zu erwartenden Vollstreckung begegnet es keinen Bedenken, wenn das Gericht die Vollstreckung wegen des unstreitigen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung, nämlich eines der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1
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