So genannte Bereitstellungsentgelte, die ein Speditionsunternehmen erhält, wenn eine Zwangsräumung kurzfristig von dem Gerichtsvollzieher abgesagt wird, stellen eine pauschalierte Entschädigung dar und unterliegen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs mangels eines Leistungsaustauschs nicht der Umsatzsteuer.
Sonstige Leistungen, die ein Unternehmer
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