Hat ein Verein weder als Eigentümer noch als Pächter Grundstücke in einem Sperrbereich, kann er keine Verletzung in seinen eigenen Rechten geltend machen. Durch ein vorübergehendes Betretensverbot der Uferbereiche wird die Betätigung eines Vereins zur „Erhaltung der natürlichen Bedingungen des
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