Eine – zur Korrektur des bestandskräftigen Steuerbescheids berechtigende – offenbare Unrichtigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Veranlagungsbeamte Daten versehentlich nicht in ein Computerprogramm eingibt.
Dieser Fehler ist hiernach dann „offenbar“, wenn er auf der Hand liegt, durchschaubar, eindeutig oder
Artikel lesen
