Das Selbstbedienungsverbot für apothekenpflichtige Medikamente ist aus Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig.
So das Bundesverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines selbständigen Apothekers, dem der beklagte Landkreis durch Ordnungsverfügung untersagt hatte, als apothekenpflichtig gekennzeichnete Arzneimittel in der Selbstbedienung zum
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