Eine Gesamtstrafenbildung ist gemäß § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB möglich, wenn nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten in einer Berufungsverhandlung in anderer Sache zur Sache verhandelt wurde.
Bei einem die Berufung als unzulässig verwerfenden Urteil oder einer
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