Wird der Angeklagte im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so ist von einer wirksamen Ladung auszugehen, wenn der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war oder zu einer vormals dauerhaft genutzten Wohnung einen fortlaufenden Kontakt beibehält. Letzteres kann dadurch geschehen, dass der Zustellungsadressat seine vormalige Wohnung (hier: im Haus seiner Großmutter) weiterhin für das Sammeln und die Weiterleitung der an ihn gerichteten Post nutzt.
Eine wirksame Ersatzzustellung kann auch durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Gemeinschaftsbriefkasten durch eine entsprechende Beschriftung eine eindeutige Zuordnung zum Zustellungsempfänger erlaubt, der Adressat seine Post typischerweise erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist.
Für die Verschuldensfrage im Sinne des § 329 StPO ist maßgeblich, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Einzelfalls wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist. Dies ist der Fall, wenn der Angeklagte hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns der Berufungshauptverhandlung allein auf die Angaben zur Terminsstunde aus einer Zeugenladung vertraut, die sich der Angeklagte über sein Handy als Fotodatei von dem Zeugen übersenden lässt. War der Zeuge aufgrund einer sog, gestaffelten Zeugenladung zu einer späteren Terminsstunde geladen und erscheint deshalb auch der Angeklagte nicht zu Beginn der Berufungshauptverhandlung, liegt ein Verschulden im Sinne des § 329 StPO vor.Zwar ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 329 Abs. 3, 44, 45 StPO auch demjenigen zu gewähren, der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist1. Jedoch liegen hier die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung am 12.05.2014 vor.
Wird der Angeklagte – wie hier – im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (§ 180 ZPO) geladen, so ist von einer wirksamen Ladung auszugehen, wenn der Angeklagte zum Zustellungszeitpunkt unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft war2 oder zu einer vormals dauerhaft genutzten Wohnung einen fortlaufenden Kontakt beibehält3. Letzteres kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Zustellungsadressat seine vormalige Wohnung weiterhin für das Sammeln der an ihn gerichteten Post nutzt4. Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor, obwohl der Angeklagte seit dem 01.01.2014 unter seiner neuen Anschrift in H behördlich gemeldet ist und dort auch tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt eingenommen haben mag. Denn der Angeklagte hat nach seinem eigenen Vortrag bewusst auf die Einrichtung eines Postnachsendeauftrags verzichtet und seine in L unter derselben Anschrift lebenden Familienangehörigen mit der Weiterleitung der an ihn gerichteten Post beauftragt. Dabei hat sich der Angeklagte zunutze gemacht, dass unter der Anschrift N-Straße in L nach wie vor auf dem dortigen Briefkasten der Familienname „Q“ angebracht ist. Zugleich hat der Angeklagte in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens davon abgesehen, seine neue Anschrift zu den Gerichtsakten anzuzeigen. Noch in der Strafprozessvollmacht vom 19.11.2013 hatte er seine alte Adresse in L angegeben und damit den Anschein erweckt, dort für die bevorstehende Ladung zur Berufungshauptverhandlung erreichbar zu sein. Aufgrund des fortlaufenden Kontakts zu seinen Verwandten in L und der dortigen postalischen Anschrift hat der Angeklagte – nach eigener Darstellung – die Ladung tatsächlich auch dorthin erhalten und nach Rücksprache „mit L“ um Weiterleitung an seine neue Anschrift gebeten. Dass die Post sodann nicht in H angekommen sein mag, liegt allein im Risikobereich des Angeklagten.
Der Wirksamkeit der Ersatzzustellung steht auch nicht entgegen, dass die Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten eingeworfen worden ist. Die Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten erfordert die eindeutige Zuordnung zum Zustellungsempfänger. Eine solche eindeutige Zuordnung ist auch bei Gemeinschaftsbriefkästen möglich, wenn eine entsprechende Beschriftung vorgesehen ist, der Adressat seine Post typischerweise erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist5. Außerdem muss eine sichere Aufbewahrung der zuzustellenden Schriftstücke gewährleistet sein6. Die vorgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall allesamt erfüllt, weil der unter der Anschrift angebrachte Briefkasten entsprechend den angebrachten Namensschildern ausschließlich von den Familien Q bzw. S genutzt und die eingehende Post dort sicher aufbewahrt wird. Auch hat der Angeklagte als Bewohner des dortigen Gästehauses seine Post typischerweise über den Briefkasten seiner Großmutter erhalten.
Das Ausbleiben des Angeklagten ist auch nicht ausreichend entschuldigt.
Für die Verschuldensfrage im Sinne des § 329 StPO ist maßgeblich, ob dem Angeklagten nach den Umständen des Einzelfalls wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist7.
So ist es hier. Der Angeklagte durfte sich keinesfalls auf die dem Zeugen K zugesandte Ladungsverfügung und die dort genannte Uhrzeit verlassen. Schon vom Grundsatz her darf sich ein Angeklagter nicht an der an einen Dritten gerichteten Ladungsverfügung orientieren. Im Zweifel muss er sich entweder an seinen Verteidiger oder an das Gericht selbst wenden, um das genaue Datum oder – wie hier – die Uhrzeit für den Beginn der Hauptverhandlung zu erfahren. Hier kam die Besonderheit hinzu, dass der Angeklagte bereits Kenntnis davon erlangt hatte, dass eine an ihn gerichtete Ladungsverfügung an seine alte Wohnanschrift gelangt und trotz seiner Bitte um Weiterleitung nicht bei ihm angekommen war. Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte gehalten, sich zumindest fernmündlich bei Gericht zu erkundigen und ggfs. um nochmalige Übersendung der Ladungsverfügung an seine neue Anschrift zu bitten. Er durfte sich jedenfalls nicht auf die Angaben in einer Zeugenladung verlassen. Die Ladung des Zeugen K, die sich der Angeklagte über sein Handy als Fotodatei hat übersenden lassen, sah die dort genannte Uhrzeit (10:45 Uhr) ausdrücklich für den Beginn der Zeugenvernehmung vor und enthielt in diesem Zusammenhang auch den deutlichen Hinweis, dass ein Zeuge vor seiner Vernehmung nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen darf und deshalb vor dem Eingang des Sitzungssaals zu warten hat, bis er aufgerufen wird. Hieraus ergibt sich denknotwendig, dass die Berufungshauptverhandlung nicht erst mit der Zeugenvernehmung, sondern bereits früher beginnen sollte. Angesichts des klaren und unmissverständlichen Inhalts dieser Zeugenladung kann sich der Angeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm als juristischen Laien die Möglichkeit einer gestaffelten Zeugenladung nicht bekannt und auch bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anders verfahren worden sei.
Bei alledem verkennt das Oberlandesgericht Hamm nicht, dass bei der Verschuldensfrage eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten ist8. Jedoch liegt hier ein eindeutiger Fall eines Verschuldens im Sinne von § 329 StPO vor.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11. September 2014 – 5 RVs 85/14 und 5 Ws 252 u. 253/14
- vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2002, 142; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 174[↩]
- vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., OLG Karlsruhe, Justiz 2008, 371 f.[↩]
- vgl. BayObLG, DAR 2004, 281, 282; OLG Hamburg, NJW 2006, 1685, 1686[↩]
- vgl. BayObLG, a.a.O.[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 349, 350[↩]
- vgl. OLG Hamm, VRS 107, 109, 110[↩]
- vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 23[↩]
- vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rdnr. 23[↩]










