Das der bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 3 ZPO erforderliche Vermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks fehlt, schadet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht. Das Oberlandesgericht Braunschweig schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Karlsruhe an. Die gegenteilige Auffassung, die
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