Das der bei einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 3 ZPO erforderliche Vermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks fehlt, schadet nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig nicht.
Das Oberlandesgericht Braunschweig schließt sich der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs1 und des Oberlandesgerichts Karlsruhe2 an. Die gegenteilige Auffassung, die der Große Senat des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 06.05.20143 vertreten hat, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig abzulehnen. Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe gehen mit Blick auf den Wortlaut des § 180 Satz 2 ZPO, wonach das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt gilt, den Wortlaut des § 182 ZPO, dem die Funktion der Urkunde als bloßer Nachweis der Zustellung zu entnehmen ist, und vor allem angesichts der Materialien des Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren4 mit überzeugender Begründung von einer Wirksamkeit der Zustellung aus.
Dass das Bundesverfassungsgericht den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2019 mit stattgebendem Kammerbeschluss vom 22.07.2020 aufgehoben hat5, führt für das Oberlandesgericht Braunschweig ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgerichtshof in jener Sache ohne inhaltliche Positionierung lediglich vorgeworfen, dass er im Zulassungsverfahren die Anforderungen an einen Zulassungsgrund überspannt habe, indem er trotz der gegenteiligen Auffassung des Bundesfinanzhofs die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Berlin mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß §§ 112e Satz 2 BRAO, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugelassen und damit letztlich eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG verhindert habe6. Das Oberlandesgericht Braunschweig ist demgegenüber im Rechtsbeschwerdeverfahren – ebenso wie zuvor das Amtsgericht – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auffassungen des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Karlsruhe zutreffen. Dabei hat es zu verbleiben, weil die Divergenz zur Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs keine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß §§ 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG rechtfertigt. Denn Abweichungen von anderen obersten Bundesgerichten fallen nicht unter die Vorschrift des § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG7.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 1 Ss (Owi) 172/21
- BGH, Beschluss vom 14.01.2019, AnwZ (Brfg) 59/17[↩]
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.08.2018, 2 Rb 8 Ss 387/18[↩]
- BFH, Beschluss vom 06.05.2014 – GrS 2/13[↩]
- Bt-Drs. 14/4554, S. 22[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 22.07.2020 – 1 BvR 561/19[↩]
- BVerfG, a.a.O., Rn. 15[↩]
- Feilcke in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 121 GVG Rn. 18[↩]










