Eine AGB-Bestimmung, wonach die Deutsche Post AG / DHL Sendungen an einen Ersatzempfänger abliefern darf, hält nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm einer Überprüfung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Allgemeine Geschäftsbedingungen stand. Insbesondere vermochte das Oberlandesgericht keine unangemessene Verbraucherbenachteiligung durch die angegriffene AGB-Klausel zu erkennen.
Die strittige Klausel lautet im exakten Wortlaut wie folgt:
4. Leistungen von DHL
3) DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern. Dies gilt nicht für Sendungen, die aufgrund der Weisung des Absenders nur an den Empfänger persönlich abzuliefern und/oder mit einer Identitätsprüfung verbunden sind und nicht für Express-Sendungen mit dem Service Transportversicherung 25.000,- Euro und Express Briefe mit dem Service Transportversicherung 2.500,- Euro.Ersatzempfänger sind:
[…]
3. Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers,
sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind;
- […]
- DHL den Empfänger unverzüglich mittels physischer oder elektronischer Mitteilung (z.B. Benachrichtigungskarte, E-Mail) an die dafür von ihm vorgesehene Empfangseinrichtung (Hausbriefkasten bzw. elektronisches Postfach) über die Sendungen und die Person des Ersatzempfängers (Name und Anschrift des Hausbewohners bzw. Nachbarn) informiert und
- der Absender – soweit zulässig – keine entgegenstehende Weisung erteilt und auch der Empfänger gegenüber DHL durch Mitteilung in Textform eine derartige Ablieferung nicht untersagt hat.“
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 5. Februar 2025 – I -13 UKl 9/25
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- DHL: Manuel Alvarez











