Die Erwägung der Ausländerbehörde im Rahmen der Ermessensausübung, einem geduldeten Ausländer die Beschäftigungserlaubnis zu versagen, weil er seinen – unstreitig existierenden – Nationalpass nicht vorlegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV kann geduldeten
Artikel lesen
