Nach § 11 Satz 1 BeschVerfV ist für die Rechtswidrigkeit – und damit auch die Rücknahme – der Beschäftigungserlaubnis ausreichend, dass die Abschiebung des geduldeten Ausländer „aus von ihm zu vertretenden Gründen“ nicht vollzogen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht oder nur unzureichend nachkommt und dadurch seine Abschiebung verhindert1.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. April 2010 – 11 PA 85/10
- vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 07.11.2008 – 11 ME 379/08; sowie vom 24.08.2006 – 7 ME 36/06; OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 – 18 B 1772/05, NVwZ-RR 2007, 60 ff., m. w. N.[↩]










