Die Erwägung der Ausländerbehörde im Rahmen der Ermessensausübung, einem geduldeten Ausländer die Beschäftigungserlaubnis zu versagen, weil er seinen – unstreitig existierenden – Nationalpass nicht vorlegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Stuttgart entschiedenen Fall hatte die beklagte Stuttgarter Ausländerbehörde hat ihr Ermessen dahin ausgeübt, dass sie die Bundesagentur für Arbeit erst dann wegen der Zustimmung befragen wird, wenn der Kläger seinen pakistanischen Nationalpass vorlegt, den er unstreitig hat.
Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht: Diese Ermessenserwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Besitz eines Passes oder Passersatzes ist für einen Ausländer, der sich in Deutschland aufhalten will, eine wichtige Pflicht. Nur durch ihn kann seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden. Nicht umsonst steht die Passpflicht ganz weit vorne im Gesetzestext, nämlich in § 3 AufenthG. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch keinen überzeugenden oder auch nur nachvollziehbaren Grund genannt, weshalb er sich den Pass, der zur Zeit in Ungarn sei, nicht unverzüglich beschaffen kann. Da er durch die Nichtvorlage des Passes seine Identitätsfeststellung erschwert und auch sonstige sich aus dem Pass ergebende Feststellungen unmöglich macht, ist es sachgerecht und hält es sich innerhalb des von § 114 VwGO vorgegebenen Ermessensspielraums, dass der Beklagte die Beschäftigungserlaubnis von der Vorlage des Nationalpasses abhängig macht.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 6 K 1479/10










