Bei einem Bescheidungsurteil besteht keine Aufklärungspflicht des Finanzgerichts.
Das Finanzgericht hat keinen Anlass, einen Anspruch der Klägerin vollständig zu prüfen, da es ein Bescheidungsurteil nach § 101 Satz 2 FGO erlassen hat, das ergehen kann, wenn die Sache nicht spruchreif
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