Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit Herabsetzung der Stimmkraft des Eigentümers von (noch) nicht errichteten, sogenannten „Geisterwohnungen“ in der Wohnungseigentümerversammmlung zu befassen: § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG begründet einen (Individual-)Anspruch jedes Wohnungsoder Teileigentümers gegen die anderen Miteigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden
Lesen