Beschlussfassung im Betriebsrat

Ein Beschluss des Betriebsrats nach § 33 BetrVG erfordert grundsätzlich eine förmliche Abstimmung. Eine stillschweigende Beschlussfassung gibt es nicht1

Beschlussfassung im Betriebsrat

Allenfalls kommt eine Beschlussfassung durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten in Betracht, etwa dergestalt, dass festgestellt wird, es werde kein Widerspruch (oder nur der Widerspruch einer Minderheit) gegen einen zur Abstimmung gestellten Antrag erhoben2.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. März 2021 – 7 ABR 6/20

  1. BAG 19.01.2005 – 7 ABR 24/04, zu B I 4 der Gründe; 14.02.1996 – 7 ABR 25/95, zu B II 4 der Gründe; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 33 Rn. 32; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 33 Rn. 26; DKW/Wedde 17. Aufl. § 33 Rn. 3, 14[]
  2. Fitting BetrVG 30. Aufl. § 33 Rn. 32; vgl. auch Raab GK-BetrVG 11. Aufl. § 33 Rn. 40; HWK/Reichold 9. Aufl. § 33 BetrVG Rn. 14; Thüsing in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 33 Rn. 27; DKW/Wedde 17. Aufl. § 33 Rn. 14; gegen eine konkludente Beschlussfassung Hermann ArbRAktuell 2020, 209[]