Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Besserstellung der begrenzt dienstfähigen Beamten gegenüber den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 72a Abs 2 BBesG für begrenzt dienstfähige Beamte ist auf die Nettoalimentation abzustellen.
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