Zuschlag für begrenzt dienstfähige Beamte

Art. 3 Abs. 1 GG er­for­dert eine Bes­ser­stel­lung der be­grenzt dienst­fä­hi­gen Be­am­ten ge­gen­über den vor­zei­tig in den Ru­he­stand ver­setz­ten Be­am­ten. Bei der Be­rech­nung des Zu­schlags gemäß § 72a Abs 2 BBesG für be­grenzt dienst­fä­hi­ge Be­am­te ist auf die Net­to­ali­men­ta­ti­on ab­zu­stel­len.

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