Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht aus § 136 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StPO hat lediglich ein relatives Beweisverwertungsverbot zur Folge.
Die danach gebotene Abwägung führte im hier entschiedenen Fall angesichts des hohen Verfolgungsund Aufklärungsinteresses des Staates bei einem
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