Auch wenn die Auslegungsbekanntmachung eines Bebauungsplans seinerzeit möglicherweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt hat, ist dieser Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden, wenn er erstmals zehn Jahre nach Bekanntmachung des Bebauungsplans geltend gemacht worden ist. Eine Gemeinde kann im Bebauungsplan rechtlich wirksam
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