Ein bebautes Grundstück ist in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf den Käufer übergehen. Maßgebend ist dabei nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Übergang.
Unter Anschaffung ist im
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