Eine (gewaltsame) Wegnahme des Marihuanas wäre auch dann nicht nach § 859 Abs. 2 BGB (Besitzkehr) gerechtfertigt, wenn dem Täter der Besitz zuvor von dem nunmehrigen Gewahrsamsinhaber durch verbotene Eigenmacht entzogen und der Geschädigte danach von dem Angeklagten „auf frischer
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