Im Hinblick auf die zu Bestechungszwecken auf Konten von OffshoreGesellschaften transferierten Beträge ist der vorgenommene Abzug als Betriebsausgaben im Rahmen der Körperschaftsund Gewerbesteuer unzulässig. Ein Abzugsverbot folgt insofern aus § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG i.V.m. § 8 Abs.
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