Wurde die Revisionszulassung der Revision wirksam auf den Anspruchsgrund beschränkt, ist die Revision unzulässig, soweit sie Einwendungen erhebt, die durch Erlass eines Grundurteils zulässigerweise in das Betragsverfahren hätten verwiesen werden können.
Einer Beschränkung der Zulassung der Revision auf den Anspruchsgrund
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