Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist – anders als die Teilanfechtung der Betreuerauswahl – nicht möglich.
Selbst wenn sich die Beschwerde aber allein mit der Frage der Betreuungserrichtung befasst und die Person des Betreuers nicht thematisiert, ist darin keine rechtswirksame
Artikel lesen
