Der Vergütungsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten Umfang besteht für den gesamten Zeitraum der Betreuung.
Eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung tritt gemäß § 302 Satz 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten Zeitpunkt,
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