Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie hat gegen eine Vertriebsgesellschaft nur dann einen Anspruch gemäß § 4 ZVK-TV 2009 iVm. § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 SokaSiG2 auf Zahlung von Beiträgen zur Zusatzversorgung, wenn diese Verkaufsstellen betreibt, d.h.
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