Beitragspflicht einer Vertriebsgesellschaft zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie

Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie hat gegen eine Vertriebsgesellschaft nur dann einen Anspruch gemäß § 4 ZVK-TV 2009 iVm. § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 SokaSiG2 auf Zahlung von Beiträgen zur Zusatzversorgung, wenn diese Verkaufsstellen betreibt, d.h. eine jedenfalls für eine gewisse Zeit bestehende ortsfeste Verkaufseinrichtung, in der Brot- und Backwaren vertrieben und verkauft werden. Andere Vertriebsform sind vom sachlichen Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 nicht umfasst.

Beitragspflicht einer Vertriebsgesellschaft zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie

Die Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie („ZVK-Brot“) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Grundlage seiner Arbeit ist der zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (im Folgenden NGG) geschlossenen „Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ (im Folgenden ZVK-TV 2009) und den hierzu zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbarten Verfahrenstarifvertrag (im Folgenden ZVK-VTV 2009) jeweils idF vom 28.05.2009.

Arbeitgeber sind auch trotz fehlender Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband Deutscher Großbäckereien e. V. grundsätzlich nach § 31 Abs. 1 iVm. der Anlage 77 SokaSiG2 an den ZVK-TV 2009 gebunden.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht, wie das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Geltungserstreckung anderer Tarifverträge durch das SokaSiG2 bereits ausführlich begründet hat1. Der Wirksamkeit von § 31 Abs. 1 SokaSiG2 stünde auch nicht das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit entgegen2. Der Regelungsgehalt von § 31 Abs. 1 SokaSiG2 lässt sich trotz der von der Arbeitgeberin beanstandeten Abweichungen zwischen dem ZVK-TV in der durchgeschriebenen Fassung vom 28.05.2009 – einerseits – und – andererseits – der Anlage 77 SokaSiG2 mit herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln3. Danach bezieht sich § 31 Abs. 1 SokaSiG2 – wie in der Überschrift der Anlage 77 angegeben – auf den ZVK-TV idF des Änderungstarifvertrags vom 28.05.2009, auch wenn in der Anlage 77 SokaSiG2 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags der „1.01.2006“ genannt ist und nicht wie in § 12 der durchgeschriebenen Fassung der „1.07.2009“. Dementsprechend differenziert § 31 SokaSiG2 in den Absätzen 1 bis 3 – wie auch § 32 SokaSiG2 für den ZVK-VTV – zwischen den verschiedenen Fassungen des ZVK-TV und Zeiträumen der Geltungserstreckung.

Etwaige formelle Mängel des ZVK-TV 2009 stehen seiner Geltung über das SokaSiG2 ebenfalls nicht entgegen. § 41 Abs. 1 SokaSiG2 stellt klar, dass die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 38 SokaSiG2 verwiesen wird, unabhängig davon gelten, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden. Es ist daher von einem wirksamen Abschluss des ZVK-TV 2009 auszugehen4.

Ein Anspruch der ZVK-Brot auf Beitragszahlung gemäß § 4 ZVK-TV 2009 besteht jedoch nur, wenn der Betrieb vom Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 erfasst wird. Der ZVK-TV 2009 gilt gemäß dessen § 1:

  1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschand einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3.10.1990.
  2. Fachlich:
    1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.
    2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
    3. Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31.12.2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.
  3. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

Nach § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009, soweit vorliegend von Bedeutung, auf „Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen)“. Die Bestimmung bezieht sich damit ausschließlich auf Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben, indem sie diese über Verkaufsstellen verkaufen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags5

Aus der Verbindung der Begriffe „vertreiben“ und „verkaufen“ mit der Konjunktion „und“ ergibt sich, dass es sich um eine kumulative Aufzählung handelt6. Der Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 ist dementsprechend nur eröffnet, wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 erfasst – anders als § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 – nicht den Vertrieb insgesamt, sondern nur eine bestimmte Vertriebsform, nämlich diejenige des Verkaufs als einem Unteraspekt des Vertriebs.

§ 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 verlangt zudem, dass Brot- und Backwaren über Verkaufsstellen verkauft werden. Dies folgt aus dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“, bei dem es sich um eine den Verkaufsvorgang tatbestandlich konkretisierende und beschränkende Voraussetzung handelt.

Der Wortlaut des § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 steht dieser Auslegung nicht entgegen, auch wenn der Tarifvertrag nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Brot- und Backwaren „über“ Verkaufsstellen vertrieben und verkauft werden müssen.

Für eine den Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 einschränkende Wirkung des Klammerzusatzes sprechen entscheidend systematische Gesichtspunkte. Ein Verständnis, nach welchem von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 Betriebe bereits dann erfasst wären, wenn sie Brot- und Backwaren vertrieben und verkauften, führte dazu, dass § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009, soweit sich die Regelung auf den „Vertrieb“ bezieht, kein eigenständiger Regelungsgehalt zukäme. Die Betriebe erfüllten zugleich die Voraussetzungen eines mit „Vertrieb“ befassten Nebenbetriebs iSv. § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009, denn der Verkauf ist eine der Grundfunktionen des Vertriebs. § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV wurde durch den Tarifvertrag vom 28.06.1996 in den ZVK-TV aufgenommen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung getroffen und bei den nachfolgenden Änderungen des Tarifvertrags beibehalten hätten, wenn der Vertrieb ohne Einschränkungen bereits von § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV erfasst sein sollte.

Schließlich handelt es sich bei „Verkaufsstelle“ auch nicht um ein tarifliches Regelbeispiel. Hiergegen spricht, dass dieser Begriff nicht mit Zusätzen, wie ua., oä., zB, insbesondere oder dergleichen verbunden ist, wie sie die Tarifvertragsparteien zB in den weiteren Wortlaut von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 („insbesondere“) und in § 5 Nr. 3 Unterabs. 3 Buchst. b ZVK-TV 2009 („o. ä.“) aufgenommen haben, die auf eine nur beispielhafte Aufzählung hindeuten7.

Die Entstehungsgeschichte8 von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 bestätigt die Auslegung, dass dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“ eine den Verkaufsvorgang tatbestandlich konkretisierende und beschränkende Bedeutung zukommt.

Im ZVK-TV in der Fassung vom 27.06.1990 war der fachliche Geltungsbereich eröffnet für „Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, soweit sie vom Bäckereiarbeitszeitgesetz erfaßt werden, und Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben, insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien“.

Mit dem Tarifvertrag vom 22.09.1992 wurde § 1 Buchst. b ZVK-TV neu gefasst und der fachliche Geltungsbereich wie folgt bestimmt: „Für die Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, soweit sie vom Bäckerei-Arbeitszeitgesetz erfaßt werden, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben sowie verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere …“. Dies – wie auch die Beibehaltung des Klammerzusatzes bei nachfolgenden Änderungen des ZVK-TV – indiziert, dass die Tarifvertragsparteien das in den Vorläuferfassungen allein enthaltene Tatbestandsmerkmal „vertreiben“, durch die ergänzende Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „verkaufen“ verbunden mit dem Klammerzusatz „Verkaufsstellen“ tatbestandlich einschränken wollten.

Ausgehend hiervon ist der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 nicht nach § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 eröffnet, denn die Arbeitgeberin hat die von der ABD GmbH produzierten Brot- und Backwaren nicht über Verkaufsstellen verkauft.

Der ZVK-TV 2009 definiert den Begriff Verkaufsstelle nicht. Ausgehend vom Wortlaut ist unter einer „Verkaufsstelle“ eine jedenfalls für eine gewisse Zeit bestehende ortsfeste Verkaufseinrichtung zu verstehen, in der Brot- und Backwaren vertrieben und verkauft werden.

Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden; vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen9.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Verkaufsstelle die Stelle verstanden, wo etwas verkauft wird, Geschäft, Laden10. Als Synonyme werden Abholmarkt, Factory-Outlet, Geschäft, Kiosk gebraucht11. Der allgemeine Sprachgebrauch – heute, wie bei Abschluss des ZVK-TV – spricht danach dafür, dass eine räumliche Verkaufseinrichtung erforderlich ist, in der für eine gewisse Zeit Waren verkauft werden.

Das Verständnis von Verkaufsstelle als einer dauerhaft bestehenden ortsfesten Verkaufseinrichtung wird durch die Verwendung des Begriffs in gesetzlichen Bestimmungen bestätigt. Das Ladenschlussgesetz etwa definiert in den seit dem 1.06.2003 geltenden Fassungen Verkaufsstellen als „Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG; ähnlich auch bereits die Fassung vom 28.11.1956, sh. BGBl. I S. 875) und „sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LadSchlG). Nach § 12 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) in den seit dem 16.03.1976 geltenden Fassungen ist eine Betriebsstätte, als die nach § 12 Satz 2 Nr. 6 AO auch eine Verkaufsstelle anzusehen ist, „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“.

Anhaltspunkte für ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis ergeben sich weder aus § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 im Übrigen noch den weiteren Bestimmungen des Tarifvertrags. Auch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, einen möglichst großen Kreis von Arbeitnehmern in den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags einzubeziehen, rechtfertigen keine abweichende Auslegung. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Erfordernis, dass Brot- und Backwaren über Verkaufsstellen vertrieben und verkauft werden müssen, den Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 – wie aufgezeigt – bewusst eingegrenzt und insoweit von dem weiten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht, der ihnen bei der Festlegung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags zusteht12.

Der Betrieb der Arbeitgeberin wird danach nicht vom Anwendungsbereich des § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 erfasst. Die Arbeitgeberin hat zwar für die ABD GmbH, die selbst keinen eigenständigen Vertrieb unterhielt, die industriell gefertigten Backwaren an gewerbliche Kunden ua. über ihre Außendienstmitarbeiter und ihren Onlineshop vertrieben und verkauft. Dies geschah aber nicht über eine Verkaufsstelle, denn die Arbeitgeberin hat nach den für das Bundesarbeitsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO), denen die Revision nicht entgegengetreten ist, keine stationären Verkaufseinrichtungen unterhalten. Ob der Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 1 Alt. 2 ZVK-TV 2009 auch deshalb nicht eröffnet ist, weil die Arbeitgeberin die Brot- und Backwaren nicht „jedermann“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LadSchlG) zum Kauf angeboten hat, sondern ausschließlich gewerblichen Kunden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 ist in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall auch nicht nach § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 eröffnet. Der Betrieb der Arbeitgeberin war – obwohl die weiteren Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind – von deren Anwendungsbereich nach § 1 Buchst. b Nr. 2 letzter Halbsatz ZVK-TV 2009 ausgenommen, weil er mit dem HTV-BAV von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wurde.

Nach § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 unterfallen Betriebe dem fachlichen Geltungsbereich des ZVK-TV 2009, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 fallenden Betrieben bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1 die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

Der Anwendungsbereich von § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 ist danach grundsätzlich eröffnet, wenn der angeschlossene Betrieb nach § 1 Buchst. b Nr. 1 ZVK-TV 2009 dem fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags unterfällt und der Nebenbetrieb ausschließlich oder überwiegend für den angeschlossenen Betrieb eine der in § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 angeführten Tätigkeiten erbringt, vorausgesetzt, dies geschieht im Rahmen eines bestehenden Zusammenschlusses. Die Bestimmung verlangt – entgegen der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Auslegung – nicht, dass sich der angeschlossene Betrieb im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (§ 1 Buchst. a ZVK-TV 2009) befindet. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.

Bereits der Wortlaut von § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 spricht gegen die Annahme, der angeschlossene Betrieb müsse in den räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Die Bestimmung bezieht sich auf die nach ihrer Nr. 1 erfassten bzw. angeschlossenen Betriebe und verweist damit allein auf den fachlichen, nicht aber auf den räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags, der in § 1 Buchst. a ZVK-TV 2009 geregelt ist.

Für dieses Verständnis spricht auch die Systematik des Tarifvertrags. Während in § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 ausschließlich auf Betriebe „nach Nr. 1“ verwiesen wird, setzt § 5 Nr. 7 ZVK-TV 2009 einen „durch diesen Tarifvertrag erfassten Betrieb“ voraus. Diese ausdifferenzierte Verweisungstechnik spricht dafür, dass es im Rahmen des § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 nicht darauf ankommt, ob der Betrieb des Zusammenschlusses in den räumlichen Geltungsbereich des ZVK-TV 2009 fällt.

Diese Auslegung steht – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf13 – im Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung. Die Tarifvertragsparteien stellen mit der weiten Fassung von § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 sicher, dass allen Arbeitnehmern, die in Betrieben beschäftigt werden, die die dort genannten, im Zusammenhang mit der industriellen Produktion von Backwaren stehenden Tätigkeiten erbringen, durch eine Zusatzversorgung eine zusätzliche soziale Absicherung gewährt wird. Eine Intention der Tarifvertragsparteien, § 1 Buchst. b Nr. 2 ZVK-TV 2009 solle – abweichend vom Wortlaut, der ausdrücklich allein auf den fachlichen Geltungsbereich verweist – nur eingeschränkt gelten, wenn der angeschlossene Betrieb im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags nach § 1 Buchst. a ZVK-TV 2009 angesiedelt ist, hat im Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden14.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. September 2023 – 10 AZR 270/22

  1. vgl. zur Geltungserstreckung durch §§ 28, 29 SokaSiG2 BAG 15.07.2020 – 10 AZR 573/18, Rn. 15 ff., BAGE 171, 264; zu § 15 Abs. 1 SokaSiG2 vgl. BAG 27.01.2021 – 10 AZR 512/18, Rn. 29; 17.06.2020 – 10 AZR 322/18, Rn. 53 ff.; 27.03.2019 – 10 AZR 211/18, Rn. 31 ff., BAGE 166, 233; vgl. für das SokaSiG auch BVerfG 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17, Rn. 14 ff.; 11.08.2020 – 1 BvR 1115/18, Rn. 2 f.[]
  2. vgl. dazu im Einzelnen BAG 8.12.2021 – 10 AZR 101/20, Rn. 57 mwN, BAGE 176, 383[]
  3. vgl. BAG 22.06.2016 – 10 AZR 536/14, Rn. 15[]
  4. zu §§ 28, 29 und 41 SokaSiG2 vgl. BAG 15.07.2020 – 10 AZR 573/18, Rn. 42, BAGE 171, 264; jeweils zu §§ 7, 11 SokaSiG vgl. BAG 22.01.2020 – 10 AZR 324/18, Rn. 36; 30.10.2019 – 10 AZR 523/17, Rn. 33; 20.11.2018 – 10 AZR 121/18, Rn. 67, BAGE 164, 201[]
  5. zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. die st. Rspr., zB BAG 22.02.2023 – 10 AZR 332/20, Rn. 42; 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, Rn. 13; 13.10.2021 – 4 AZR 365/20, Rn. 21[]
  6. vgl. BAG 23.02.2022 – 4 AZR 354/21, Rn. 47[]
  7. vgl. BAG 20.07.2023 – 6 AZR 256/22, Rn. 23[]
  8. vgl. zu deren Berücksichtigung die st. Rspr., zB BAG 28.06.2023 – 10 AZR 471/21, Rn. 43 mwN[]
  9. st. Rspr., zuletzt zB BAG 26.04.2023 – 10 AZR 163/22, Rn.20; 24.02.2021 – 10 AZR 130/19, Rn. 18 mwN[]
  10. Wahrig Deutsches Wörterbuch [1984] Stichwort „Verkaufsstelle“; Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl. [1995] Stichwort „Verkaufsstelle“; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. [2011] Stichwort „Verkaufsstelle“; Duden Deutsches Universalwörterbuch 9. Aufl. [2019] Stichwort „Verkaufsstelle“[]
  11. www.duden.de Stichwort „Verkaufsstelle“, zuletzt abgerufen am 12.09.2023[]
  12. vgl. BAG 13.05.2020 – 4 AZR 489/19, Rn. 18, BAGE 170, 230; 16.11.2016 – 4 AZR 697/14, Rn. 28; 24.04.2007 – 1 AZR 252/06, Rn. 57 mwN, BAGE 122, 134; im Zusammenhang mit der Vermeidung von Tarifkonkurrenzen vgl. BAG 21.09.2016 – 10 ABR 33/15, Rn.196, BAGE 156, 213[]
  13. LAG Düsseldorf 08.06.2022 – 12 Sa 8/22[]
  14. vgl. zu dieser Anforderung die st. Rspr., zB BAG 28.06.2023 – 10 AZR 471/21, Rn. 43; 16.11.2022 – 10 AZR 210/19, Rn. 13 mwN[]

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