Ein Arbeitnehmer haftet seinem Arbeitskollegen auf Schmerzensgeld, wenn der Personenschaden nicht anlässlich einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist, sondern nur anlässlich einer solchen Tätigkeit. Ein Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII kommt namentlich bei einer „Neckerei“ unter Arbeitskollegen nicht in Betracht.
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