Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb ist dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang haftet.

So hat das Hessische Landesarbeitsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und einem Kläger 25.000 Euro Schmerzensgeld für eine Augenverletzung zugesprochen. In seinem Ausbildungsbetrieb, einer Kfz-Werkstatt in Bad Homburg, stand der damals 18jährige Kläger etwa 10 m entfernt von einem anderen Auszubildenden, als dieser am 24. Februar 2011 mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt war. Der Beklagte warf ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers und traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. Der Kläger trug eine Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon. Er wurde mehrfach operiert. Ihm wurde eine künstliche Augenlinse eingesetzt. Wegen der verbliebenen Hornhautnarbe leidet der Kläger an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Der Kläger hat den Beklagten deshalb auf Schmerzensgeld und die Feststellung in Anspruch genommen, dass dieser auch zukünftig jeden Schaden aus dem schädigenden Ereignis ersetzen muss. Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt [1] hat der Klage insoweit stattgegeben.
Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Der Beklagte hätte wissen können und müssen, dass ein kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht eine solche Verletzung hervorrufen kann. Der Beklagte sei auch nicht von seiner Haftung befreit gewesen, weil es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit im Rechtssinne gehandelt habe, bei der für Personenschäden nur für Vorsatz, nicht aber für Fahrlässigkeit gehaftet wird. Das Herumwerfen von Wuchtgewichten in einem Kfz-Betrieb sei vielmehr dem persönlich-privaten Bereich zuzuordnen, für den ein Arbeitnehmer in vollem Umfang hafte.
Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ließ sich das Hessische Landesarbeitsgericht insbesondere von den erlittenen Schmerzen, der dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers leiten und dem Risiko weiterer Verschlechterungen des Augenlichts, so dass es bei dem vom Arbeitsgericht zugesprochenenSchmerzensgeld von 25.000 Euro blieb.
Abgewiesen hat das das Landesarbeitsgericht das Begehren des Klägers auf eine zusätzliche monatliche Schmerzensgeldrente. Deren Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2013 – 13 Sa 269/13
- ArbG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2013 – 19 Ca 4510/12[↩]