Ein außergewöhnlich langer Zeitraum (hier: seit 1953) steht der Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen.
Die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks, das dem Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs zuzuordnen ist, stellen nach § 21 Abs. 3 EStG gewerbliche Einkünfte dar.
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