Zu den versicherten Tätigkeiten eines Arbeitnehmers zählt nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn dies auf Veranlassung
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